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Hinweis - Keine Nebensache: Die korrekte Unterschrift

Obacht beim Vertragsabschluss: Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn das Druckwerk tatsächlich „unter“-schrieben ist – und das mit vollem Namen. Bloße Paraphen oder Initialen sind ebenso unwirksam, wie eine Positionierung der Signatur am oberen oder seitlichen Seitenrand. Dies bekräftigte der BGH erneut – in diesem Fall zu Lasten eines Bauherrn.

Der Fall: Vertragsänderungen am Seitenrand signiert

Ein Architekturbüro war mit dem Umbau einer Heizzentrale beauftragt worden. Zugrunde lag dem Auftrag ein Honorarangebot zu einem Pauschalpreis, das unter strittigen Umständen später geändert wurde. So zeigte das Dokument letztlich eine Änderung der Angebotssumme, die durch eine niedrigere Summe ersetzt worden war, nebst einer handschriftlichen Eintragung, die entweder eine Paraphe oder eine Unterschrift des Bauherrn am Seitenrand darstellte. Nach Leistungserbringung und Abnahme rechnete der Planer nicht die Pauschale, sondern den HOAI-Satz ab, der fast das Doppelte betrug. 

Das Urteil

Letztinstanzlich urteilte der BGH über den Sachverhalt. Die Richter hoben hervor, dass die schriftliche Honorarvereinbarung nicht den Formerfordernissen des BGB entsprochen hätte. So müsse zum einen eine Unterschrift tatsächlich den Urkundentext räumlich abschließen, also sich nicht oberhalb oder am Rand befinden. Ferner genüge auch keine Unterschrift mit einer Paraphe oder einem anderen Namenskürzel. Der volle Name ist Pflicht. Im konkreten Fall hieß das: Die Pauschalvereinbarung war unwirksam und der Architekt durfte die Mindestsätze nach HOAI abrechnen (BGH, Urteil vom 19.07.2017, Az.: 17 U 81/16).

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