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Verkehr - Handy am Steuer, das wird teuer. Aber wann genau? Das KG Berlin präzisiert.

Die bisherige Formulierung der StVo besagt in §23 Abs. 1a Punkt 1, dass elektronische Geräte während der Fahrt „weder aufgenommen, noch gehalten“ werden dürfen. Das Kammergericht Berlin erklärt diese Regelung für nicht ausreichend und präzisiert die Bedingungen.

Der Fall: Fahrer bedient Telefon

Ein Autofahrer hatte während der Fahrt ein Mobiltelefon über einen längeren Zeitpunkt vor sich gehalten, auf dem Display war ein roter Punkt erkennbar, was auf einen Anrufversuch schließen lassen konnte. Dennoch wandte er sich gegen einen Bußgeldbescheid, schließlich sei ihm keine konkrete Nutzung nachzuweisen gewesen, etwa durch Sprechbewegungen.

Das Urteil

Das Kammergericht Berlin traf hierzu eine grundsätzliche Entscheidung. So befanden die Richter, dass ein bloßes Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts nicht ausreichend sei, den Tatbestand des §23 Abs. 1a StVO zu erfüllen. Tritt jedoch ein Benutzungselement hinzu, etwa im Hinblick auf Kommunikation, Information oder Organisation, tritt der Tatbestand ein. Dazu ist die Feststellung der konkreten Bedienfunktion unerheblich, schon aus der Art und Weise, wie das Gerät gehalten wird, können Rückschlüsse auf die Nutzung gezogen werden (KG Berlin, Beschluss vom 14.08.2019, Az. 3 Ws (B) 273/19).

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