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Vertragsrecht - Wer Fristen setzt, muss auch auf Angemessenheit achten!

Geht es bei Mängel-Streitigkeiten um deren Beseitigung, muss der Fristsetzende auch realistisch sein. Sonst sind Kündigungen wegen mangelhafter Leistung unwirksam. Der BGH bekräftigt eine Entscheidung des OLG Brandenburg dazu.

Der Fall: Streit um eine WDVS-Fassade

Bei einem Bauprojekt kam es zum Streit um eine Restforderung des Fassadenbauers. Der Auftraggeber begegnete einer Zahlungsklage mit Mängelrügen und setzte eine Zweiwochenfrist zur Beseitigung. Rund eine Woche nach deren Ablauf und ohne erfolgte Arbeiten erhielt das Unternehmen eine Vertragskündigung aus wichtigem Grund.

Das Urteil

Das geht so nicht, befand das OLG Brandenburg, später auch vom BGH bestätigt. Grundsätzlich gelte es, bei der Bewertung einer Mängelbeseitigungsfrist genau die Umstände des einzelnen Falls zu bewerten, als Maßstab gelte der Zeitaufwand eines tüchtigen und sorgfältigen Auftragnehmers. Zusätzlich seien aber auch nötige Vorlaufzeiten und äußere Umstände zu berücksichtigen, wie auch die Tatsache, dass es nicht Sache des Auftragnehmers sei, sich dazu die nötigen Einwilligungen zu beschaffen. So sei in Summe im vorliegenden Fall die Frist nicht angemessen gewesen – und die Kündigung unwirksam (BGH, Beschluss vom 06.11.2019, Az. VII ZR 98/18).

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