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Rechtsprechung - Nicht auf fehlende Planung hingewiesen: Mitverschuldenseinwand greift kaum durch

Oft bauen Unternehmen im Tagesgeschäft nur auf Basis von Entwurfsplanung und Baubeschreibung. Hat der Unternehmer aber den Eindruck, dass ohne vollständige Ausführungsplanung kein mangelfreies Ergebnis möglich ist, muss er dies dem Auftraggeber kundtun – sonst ist er haftbar.

Der Fall: Streifen an der Betonfassade

Die Betonfassade einer Eigentumswohnanlage sollte in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden. Hierzu wurde ein Fachunternehmen beauftragt, das unter anderem eine Reinigung und eine Hydrophobierung mit einem farblosen Imprägnierungsmittel vornahm. Nach Fertigstellung zeigten sich Streifen an der Fassade. Diese befand der Auftraggeber als Mangel und verlangte Schadenersatz. Doch der Unternehmer wehrte sich – schließlich habe ihm keine Ausführungsplanung vorgelegen, und damit könne ihm keine Abweichung von dieser Planung als Mangel vorgeworfen werden. Des Weiteren sei auch der Auftraggeber mitschuldig, da er unterlassen habe, eine Ausführungsplanung bereitzustellen.   

Das Urteil

Das OLG München verurteilte den beklagten Unternehmer weit überwiegend. Zwar sahen die Richter in der unterlassenen Instandsetzungsplanung ebenfalls ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden, stuften dieses jedoch im Verhältnis zu der überragenden Fachkompetenz des Unternehmers als gering ein. Gerade ein spezialisiertes Fachunternehmen, das umfangreiche Erfahrungen auf seinem Gebiet aufweist, hätte auf die fehlende oder eventuell sogar mangelhafte Planung und seine Bedenken hinweisen müssen. So hätte das Entstehen des Mangels wahrscheinlich vermieden werden können. Dementsprechend sahen die Richter das Mitverschulden des Auftraggebers nur bei 10 % des Schadens, das Unternehmen musste aufgrund seines Pflichtverstoßes 90 % tragen (OLG München, Urteil vom 31.07.2018, Az. 28 U 3161/16 Bau).

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