Hinweis - Kostenschätzung erlaubt: Bei Kündigung vor Grundlagenermittlung
Wird einem Architekten schon wieder gekündigt, bevor er auch nur eine Grundlagenermittlung durchführen konnte, so sind die anrechenbaren Kosten durch Schätzung der Baukosten für ein Bauobjekt zu ermitteln, welches nach durchgeführter Grundlagenermittlung realistischer Weise errichtet worden wäre. Das OLG München macht hier eine Ausnahme,
Der Fall: Kündigung einer Architektin
Eigentlich war eine Architektin mit den Leistungsphasen 1–4 beim Bau eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Der Bauherr hatte ihr zum Vertragsabschluss eine Skizze des gewünschten Gebäudes vorgelegt. Doch schon eine Woche später – noch vor der Grundlagenermittlung – kündigte der Bauherr ihr wieder. Daher schätzte die Planerin die anrechenbaren Kosten überschlägig und erteilte ihre Honorarnote für die beauftragten aber nicht erbrachten Tätigkeiten auf Grundlage von anrechenbaren Kosten in Höhe von 777.875,00 €. Die Richter in Landshut sahen die Schätzung der anrechenbaren Kosten in diesem Fall grundsätzlich als zulässig an. Nach Auffassung des Gerichts ging die Kostenschätzung aber von falschen Parametern aus, weshalb das Gericht in einer eigenen Schätzung anrechenbare Kosten in Höhe von 290.000,- € zugrunde legte und den Honoraranspruch der Architekten insoweit beschränkte. Die Architektin ging in Berufung.
Das Urteil
Die Berufung der Architektin blieb ohne Erfolg. Das OLG München bestätigte die Vorgehensweise des erstinstanzlichen Gerichts. Grundsätzlich sei als Abrechnungsgrundlage für Honorare aller Leistungsphasen die Kostenberechnung zu verwenden. Nur sofern diese nicht vorliegt, kann die Kostenschätzung zugrunde gelegt werden. Problematisch war hier aber, dass die anrechenbaren Kosten nicht feststehen, weil der Auftrag vor der Grundlagenermittlung gekündigt wurde. Sei jedoch bei einer solch kurzfristigen Kündigung noch keine Grundlagenermittlung möglich gewesen, darf als Ausnahme eine Schätzung der anrechenbaren Kosten vorgenommen werden. Hierbei habe das Erstgericht die zur Verfügung stehenden objektiven Anhaltspunkte für die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten zutreffend gewürdigt (OLG München, Beschluss vom 22.05.2018, Az. 13 U 3256/17 Bau).
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