Ihr Versicherungsspezialist - von Architekten für Architekten und Ingenieure

AIA News Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

  • News
  • Rechtsprechung - Hallo, Nachbar! Wann sich Planer Zustimmung sichern sollten

Rechtsprechung - Hallo, Nachbar! Wann sich Planer Zustimmung sichern sollten

Weicht eine Planung vom Bebauungsplan ab, oder werden anderweitig potenzielle Nachbarschutz-Bestimmungen berührt, heißt es: Kommunikation und Vorsorge sind Trumpf. Das gilt spätestens seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Fall: Sechs Stockwerke am Wannsee

Ein Bauherr wollte unmittelbar am großen Wannsee in Berlin ein sechsstöckiges Wohn- und Gewerbehaus errichten. Unmittelbarer Nachbar war ein Segelverein, der auf seinem Grundstück ein zweistöckiges Clubhaus betrieb. Obwohl der Neubau in puncto Zahl der Vollgeschosse und Baumassenzahl den Bebauungsplan überschritt, hatte er für sein Projekt in einem Bauvorbescheid Befreiungen erhalten. Dagegen wehrte sich der Segelverein.

Das Urteil

Zu Recht, befand das Bundesverwaltungsgericht. So würden die Befreiungen die Rechte der Segler verletzen. Hierbei maß es im konkreten Fall den Festsetzungen zur Vollgeschoss- und Baumassenzahl im B-Plan nachbarschützenden Charakter bei. Obwohl der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, sind die Festsetzungen nachbarschützend, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte. So etwas träfe zu, wenn mit den Festsetzungen etwa ein Gebietscharakter gewahrt bleiben soll. In diesem Fall handelte es sich um eine Sondergebietsfläche für den Wassersport, die u.a. mit den Zielen konzipiert worden sei, den Grünflächenanteil zu stärken und die bauliche Ausnutzung der Grundstücke zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 Az. 4 C 7/17).

So gilt für die Praxis des Planers: Falls klar wird, dass ein Projekt von nachbarschützenden Festsetzungen abweicht, sollte er frühzeitig eine schriftliche Zustimmung der Nachbarn einholen. Falls die Situation jedoch unklar bleibt, gilt es, ebenfalls frühzeitig mit der Bauaufsicht zu kommunizieren, um herauszufinden, ob diese auf einer Nachbarzustimmung besteht.

Im Streitfall gut abgesichert! Wussten Sie bereits, dass unser Firmenrechtschutz unterschiedliche Selbstbeteiligungsvarianten bietet und Ihre Firma im Rechtsschutzfall mit einer hohen Deckungssumme absichert?

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Diana Kurbitz

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-21
Fax: +49 211 4 93 65-121
Email: diana.kurbitz[at]aia.de

Porträt: Diana Kürbitz
Zurück zur Übersicht