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Haftung - Bedenken angemeldet – Haftung abgewälzt

Auch wenn im Falle eines Mangels der überwachende Planer und der ausführende Unternehmer als Gesamtschuldner haften, kann eine Bedenkenanmeldung des Ausführenden ihn von der Haftung entlasten. Der BGH bestätigt dazu das OLG Rostock.

Der Fall: Schaden an Fliesenböden

Ein Architekt war mit der Sanierung von mehreren Wohnblöcken inklusive der Bauüberwachung beauftragt worden. Dazu wurde ein Unternehmen mit den Fliesenlegearbeiten beauftragt. Im Bauablauf wandte sich nun der Unternehmer an den Architekten und meldete Bedenken daran an, dass die Fliesen auf einem nassen Anhydritestrich verlegt werden sollten. Doch der Architekt ordnete die Arbeiten exakt so an, worauf es nach der Abnahme zu Schäden an den Fliesen kam. Der Bauherr verlangte Schadenersatz vom Architekten, den dessen Haftpflichtversicherung auch zahlte, aber daraufhin vom Fliesenleger zurückverlangte. Das Argument der Versicherung: Es habe sich um einen Ausführungsfehler gehandelt, den das Unternehmen allein verantworte.   

Das Urteil

Damit biss sie beim OLG Rostock auf Granit. Denn zwar – so die Richter – hätte eine Gesamtschuld zwischen dem Architekten und ausführendem Unternehmen gegenüber dem Bauherrn bestanden, jedoch hätte den Fliesenleger seine frühzeitige Bedenkenanmeldung im Innenverhältnis entlastet. Die eigentliche Verursachung des Mangels ginge auf das Verhalten des Architekten zurück. Der BGH bestätigte diese Sichtweise (BGH, Beschluss vom 18.09.2019, Az. VII ZR 45/18).

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