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Rechtsprechung - Objektplaner muss keine Lagepläne erstellen

Es gehört nicht zu den Grundleistungen eines Architekten, Lagepläne zu erstellen. Bei der Objektplanung enden diese vielmehr an den äußeren Begrenzungen der betreffenden Objekte. Das OLG Düsseldorf entlastet die Architekten in dieser Frage – auch der BGH pflichtet bei.  

Der Fall: Angebliche Projektverschleppung

Im Rahmen eines Streitfalls um eine angebliche Projektverschleppung, kam ein grundsätzlich für heutige Architekten interessanter Aspekt zutage: die Erstellung von Lageplänen. Denn diese wird beständig aufwändiger und der fachliche Inhalt komplexer. Auch die Zahl der erforderlichen Pläne je Projekt steigt. Deshalb gewinnt die Frage, wer Lagepläne beizubringen hat, auch von wirtschaftlicher Seite her enorm an Bedeutung. In der Vergangenheit wurden häufig die Architekten oder Objektplaner für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen dazu herangezogen, meist sogar ohne ein gesondertes Honorar für diese Leistungen zu zahlen.

Das Urteil

Diese Praxis gehört ab sofort der Vergangenheit an. Das OLG Düsseldorf hat – nun auch mit aktueller Billigung des BGH – klargestellt, dass es nicht die Aufgabe des Objektplaners ist, Lagepläne beizubringen (BGH, Beschluss vom 04.01.2017, Az. VII ZR 212/16). 

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