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Praxis - Auch wenn das Amt schuld ist: DIN-Abweichungen müssen vom Planer kommuniziert werden

Machen behördliche Vorgaben die Einhaltungen gewisser Normen unmöglich, muss der Architekt seinen Auftraggeber darüber explizit aufklären. Das OLG München nimmt die Planer in die Pflicht, ebenso der BGH.

Der Fall: Niedrigere Tribünenstufen

Im Laufe der Planungen zum Umbau eines Eisstadions war das Amt für Brand- und Katastrophenschutz an den beauftragten Architekten herangetreten. Die Behörde verlangte, die Stufenhöhen der Tribünen von 22 auf 20 cm zu verringern. Die Folge waren einerseits schlechtere Sichtverhältnisse, andererseits erfüllte die Konstruktion damit nicht mehr die Anforderungen der DIN EN 13200-1, da diese Sichtlinien von mindestens 90 mm vorschreibt. Für den Bauherrn ein klarer Anlass für eine Schadenersatzklage.   

Das Urteil

Das OLG München teilte die Auffassung von einer mangelhaften Planung. Schließlich sei die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik Teil der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit. Zwar hatte der Planer mit dem Bauherrn über die Verschlechterung der Sichtverhältnisse gesprochen, aber nicht deutlich auf die nun fehlende DIN-Konformität hingewiesen. Das reichte den Richtern für eine fachgerechte Beratung des Bauherrn nicht aus. Auch der BGH bestätigte dies per Zurückweisung der Zulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 10.01.2018, Az. VII ZR 238/15). 

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