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Honorar - Eine Planung in LPH 1 und 2 muss genehmigungsfähig sein. Eine Ausnahme greift nur bei klarer Risikoübernahme der fehlenden Genehmigungsfähigkeit durch den Bauherrn

Ging es dem Bauherrn mit dem Auftrag vorrangig um das Ausloten von Maximalvorstellungen, muss das Planungsergebnis nach LPH 2 nicht zwangsläufig genehmigungsfähig sein. Das Kammergericht spricht dem Planer das entsprechende Honorar zu. 

Der Fall: Riskante Planung im Innen- und Außenbereich

Ein Bauherr besaß ein Grundstück das teilweise im Innen- und teilweise im Außenbereich lag. Hierfür beauftragte er einen Architekten mit der Planung eines mindestens 500 m2 Wohnfläche umfassenden Hauses. Ziel der Planungsleistung war dabei auch, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auszureizen. Der Architekt wies ausdrücklich darauf hin, dass die Genehmigungserteilung unsicher sei, was sich später bewahrheitete: Die Genehmigung wurde nicht erteilt. Daraufhin erklärte der Auftraggeber, kein Vertrauen mehr in den Planer zu haben, er solle keine weiteren Leistungen erbringen. Als dieser sein Honorar für die LPH 1 und 2 einklagte, wandte der Bauherr ein, dass der Architekt doch eine genehmigungsfähige Planung schulde.   

Das Urteil

Das Kammergericht Berlin widersprach: Die Honorarforderung sei in diesem Fall rechtens, die Kündigung habe keinen wichtigen Grund. Denn zwar schulde ein mit der Planung eines Gebäudes beauftragter Architekt im Grundsatz eine genehmigungsfähige Planung als Endergebnis. Doch müsse dieses Ziel nicht zwangsläufig für sämtliche Phasen der Vertragserfüllung gelten. So könne die Aufgabe des Planers durchaus auch sein, nicht den sichersten Weg zu gehen, sondern umgekehrt die Umsetzbarkeit von Maximalvorstellungen auszuloten. Hierzu hätte eine ausdrückliche Vereinbarung bestanden. Dementsprechend schuldete der Architekt bis zum Scheitern der Maximalvorstellung deren Umsetzung und nicht den sicheren Weg einer genehmigungsfähigen „kleinen" Lösung. Ergo konnte der Architekt das entsprechende Honorar fordern (KG, Urteil vom 21.07.2018, Az. 21 U 152/17).

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