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Planung von Gebäuden: Was heißt „Einbindung in die Umgebung“?

Oft scheiden sich die Geister darüber, wie „Einbindung in die Umgebung“ bei der Eingruppierung von Leistungen aus der Objektplanung Gebäude in die einzelnen Honorarzonen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 HOAI) zu verstehen ist. Die aktuelle Rechtsprechung gibt einen ersten Anhaltspunkt und unterscheidet folgende Kriterien:

1. Bauordnungsrechtliche Eingliederung

Berücksichtigung finden hier u.a. der Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Grundstücksausnutzung, Gestaltungssatzung und Denkmalschutz/Umgebungsschutz.

2. Technische Einbindung

Sind z.B. bei geschlossener Bauweise Nachbargebäude durch Ihr Bauvorhaben betroffen? In Bezug auf die gebaute Umgebung sind hier konstruktive Kriterien wie Gründungsstrukturen zu bedenken.

3. Ästhetische Eingliederung

Die Gebäudeplanung hat z.B. Bezug zu nehmen auf die Gliederungsstruktur der umliegenden Baukörper. Achten Sie insbesondere darauf, Überschneidungen mit den “gestalterischen Anforderungen“ zu vermeiden.

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