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Hinweis - Für Softwarefehler kann auch der Planer haften

Auf eine (gekaufte) Software darf ein Planer erstmal vertrauen. Weist ihn aber ein Prüfingenieur auf fehlerhafte Berechnungen hin, kann er diese nicht ignorieren. Sonst wird er unter Umständen schadenersatzpflichtig, wie das OLG Köln klargestellt hat.  

Der Fall: Falscher statischer Nachweis 

Eine von einem Tragwerksplaner gekaufte Statiksoftware war fehlerhaft und sorgte dafür, dass er den statischen Nachweis von Außenwänden falsch erstellte. Der Prüfingenieur beanstandete die Berechnungen. Doch der Planer verließ sich auf die Software und plante weiter, so dass sich bestimmte Planungsfehler im Gebäude manifestierten. Dafür befanden die Richter des OLG Köln den Planer für schadenersatzpflichtig.

Das Urteil

So stellten sie fest, dass der Tragwerksplaner bei der Verwendung eines üblichen Berechnungsprogramms seine Sorgfaltspflicht zunächst eingehalten hatte. Dies galt aber lediglich, bis der Prüfingenieur ihn auf die fehlerhafte statische Berechnung hinwies. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Planer nicht weiter auf das Softwareprogramm vertrauen. Zumindest hätte er prüfen müssen, ob die mit dieser Software erzielten Ergebnisse plausibel sind und dafür ein anderes Programm nutzen. Dies wurde hier unterlassen – und damit war die Haftung begründet (OLG Köln, Urteil vom 31 .05.2017, Az. 16 U 98/16, Abruf-Nr. 1965131.

Nach den Standardbedingungen sind Softwareprobleme nicht bzw. nur eingeschränkt abgedeckt. Die Berufshaftpflicht-Jahresversicherung der AIA bietet jedoch uneingeschränkten Versicherungsschutz. So bleiben Sie auch bei technischen Problemen auf der sicheren Seite.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Agnieszka Nabben

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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