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Haftung - Abdichtung eines Hallenbades nur textlich beschrieben: Reicht nicht!

Wenn ein Planer bei der Ausführungsplanung darauf verzichtet, wesentliche Details zeichnerisch darzustellen, sondern nur einen Hinweis schreibt, kann er für spätere Mängel haften müssen. Wie in einem Fall vor dem OLG Düsseldorf. 

Der Fall: Schäden am Hallenbadboden 

Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 3–5 beim Neubau eines Hallenbades beauftragt worden. Im Rahmen der Ausführungsplanung ging es um die Beckenrandbereiche, bei denen unter den Fliesen eine Abdichtung angebracht werden sollte. Jedoch stellte er diese Abdichtung nicht zeichnerisch dar, sondern fügte lediglich einen textlichen Hinweis ein, dass alle Fliesen und Platten auf einem Abdichtungssystem auszuführen seien. Dazu gab er Hersteller und Produktnamen an. Jedoch übersah der ausführende Unternehmer den Hinweis. Für die entstandenen Schäden machte der Bauherr den Architekten verantwortlich.

Das Urteil

Zu Recht, befanden die Richter am OLG Düsseldorf. In ihrer Urteilsbegründung heißt es, dass eine textliche Qualitätsbeschreibung keine Detailzeichnung ersetzt, insbesondere bei Teilen einer Konstruktion, deren mangelfreie Ausführung besonders relevant sei. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein. Auch der später mit dem Fall befasste BGH teilte diese Auffassung (BGH, Beschluss vom 12.02.2020, Az. VII ZR 289/17).

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Svetlana Klamm

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