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Haftung - Trotz DIN-konformität: Eine Kombinationsabdichtung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik!!!

Das OLG Hamm trifft eine Entscheidung mit Tragweite: Eine Kombinationsabdichtung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung stellt keine technisch geeignete Abdichtung gegen aufstauendes Sickerwasser dar. Obwohl in der DIN 18195-6 sowie 18533 so vorgesehen, widerlegten die Richter den Status einer anerkannten Regel der Technik.

Der Fall: Undichter Keller

Beim Neubau einer Doppelhaushälfte war laut Baubeschreibung eine senkrechte Isolierung gegen zeitweise aufstauendes Sickerwasser vorzunehmen. Der beauftragte Architekt ließ diese als Kombinationsabdichtung aus WU-Betonbodenplatte und kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung an den Kelleraußenwänden vornehmen. Rund ein Jahr nach Einzug stellten die Besitzer in zwei Räumen Nässe fest.  

Das Urteil

Im folgenden Rechtsstreit, der zugunsten der Klägerinnen ausging, gelangte der Senat des OLG Hamm mit gutachterlicher Unterstützung zu folgender Überzeugung: Trotz Konformität mit den Regelungen der DIN 18195-6 bzw. DIN 18533 entspricht die gewählte und ausgeführte Abdichtungsmethode nicht den anerkannten Regeln der Technik. Die Vermutungswirkung „die Lösung ist DIN-konform, damit auch anerkannte Regel der Technik“, mit der sich der Angeklagte entlasten wollte, sahen die Richter als widerlegt an. Dazu führten sie auch eine Vielzahl von bekannten Schadensfällen in den letzten Jahren als Beleg an (OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2019, Az. I-12 U 73/18).  

Dieses Urteil kann für die Baupraxis weitrechende Folgen haben, sorgt es doch dafür, dass eine Vielzahl in der Vergangenheit erstellte Keller mit besagter Abdichtung im Rechtssinne als „mangelhaft“ angesehen werden könnten.

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