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Honorarrecht - Wann wird die „Bewerbungsleistung“ zum „Lösungsvorschlag“?

Ein Dauerbrenner in der VgV-Welt: Wann wird aus einer ohne weiteres verlangbaren Bewerbungsleistung ein zu vergütender Lösungsvorschlag? Zu diesem Komplex gibt es bereits verschiedene Urteile, ein aktuelles kommt nun vom Oberlandesgericht Rostock dazu.

Der Fall: Bebauungsplan ausgeschrieben

Im Rahmen eines VgV-Verfahrens hatte ein Bauherr Planungsleistungen für einen Bebauungsplan ausgeschrieben, dabei seien von den Bietern Vorstellungen zur Realisierung eines Objekts einzureichen, ausdrücklich inklusive der Berücksichtigung der Niederschlagsentwässerung und einer vorhandenen Ferngasleitung. Hierzu kam es zu einem Nachprüfungsverfahren auf Veranlassung eines unterlegenen Bieters. Es wurde beanstandet, dass dem Erstplatzierten „konkrete Ausführungen“ attestiert wurden, beim Unterlegenen jedoch „konkrete konstruktive Ausführungen“ vermisst wurden. Hier wähnte der Unterlegene die Schwelle zu einem vergütungspflichtigen Lösungsvorschlag durch den Auftraggeber überschritten.


Das Urteil

Doch das Oberlandesgericht Rostock entschied im Sinne des Auftraggebers, so wie auch schon ähnliche Urteile der Oberlandesgerichte München und Koblenz befunden hatten. Sie hatten den Begriff eines Lösungsvorschlags sehr eng ausgelegt, so dass lediglich umfangreiche gesamtplanerische Konzepte darunterfielen. Das Gericht in Rostock argumentierte, es seien nur Arbeiten gesondert zu vergüten, wenn diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen Angebotserstellung nicht zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall hätte sich aber der Auftraggeber auf ein möglichst konkretes und auf das Vorhaben bezogenes Angebot beschränkt, mit dem er die Angebotsebene selbst nicht verlassen hätte (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 03.03.2021, Az. 17 Verg 6/20).

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