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Hinweis - Beweislast bei der Honorarvereinbarung: Architekt oder Bauherr?

Alleine der Umstand, dass ein Planer bereits vor einer schriftlichen „Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung“ gemäß § 7 HOAI 2009 Leistungen erbracht hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass schon vorab ein Vertragsschluss zustanden gekommen ist. Der BGH stützt eine Entscheidung des Frankfurter OLG.  

Der Fall: Auftrag zunächst zu mindestsatzüberschreitendem Honorar

Für seine Leistungen wird ein Architekt zu einem Honorar beauftragt, das den Mindestsatz überschreitet. Erst nachdem der Architekt einige Leistungen erbracht hat, schließen die Parteien dazu einen Vertrag. Später will der Auftraggeber nur noch den Mindestsatz zahlen. Sein Argument: Da der Architekt schon vor dem schriftlichen Vertragsschluss Leistungen erbracht habe, sei die Honorarvereinbarung nach §7 HOAI 2009 nicht wirksam.    

Das Urteil

Die Richter bis hinauf zum BGH ließen dieses Argument nicht gelten. Zwar sei eine Honorarvereinbarung nach HOAI nur wirksam, wenn diese schriftlich bei Auftragserteilung getroffen wurde, wofür der Architekt die Beweislast trage. Jedoch sei es am Bauherrn gewesen, nachvollziehbar darzulegen, wann und wie bereits vor der Unterzeichnung ein anderer Vertrag zustande gekommen sei. Allein die Tatsache, dass der Architekt bereits Leistungen erbracht habe, sei dafür nicht ausreichend – so hätten dies auch akquisitorisch erbrachte Leistungen sein können. Daher erhielt der Architekt das mindestsatzüberschreitende Honorar zugesprochen (BGH, Beschluss vom 25.04.2018, Az. VII ZR 39/16).

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