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Verkehr - Unfall im Wendehammer – wer haftet?

Ein Wendehammer ist – schon dem Namen nach – zum Wenden eines Fahrzeugs gedacht. Ist hier jedoch auch eine Parkplatzzufahrt situiert und kommt es zu einem Unfall durch ein überholendes zweites Fahrzeug, wer kommt dann für den entstandenen Schaden auf?

Der Fall: Im Wendehammer überholt

Ein Autofahrer fuhr in einen Wendehammer ein, in dem absolutes Halteverbot herrschte. Um sein Fahrzeug zu drehen, verlangsamte er, lenkte erst nach rechts, um die volle Fläche auszunutzen und wendete dann nach links. In diesem Wendehammer lag aber auch die Parkplatzzufahrt eines Unternehmens, die eine nachfolgende Autofahrerin befahren wollte. Davon ausgehend, das der vor ihr Fahrende rechts anhalten wolle, überholte sie ihn. Durch das Linksschwenken des ersten Fahrzeugs kam es zur Kollision. Die Haftungsfrage sollte nun das LG Mönchengladbach beantworten.  

Das Urteil

Die Richter sahen bei beiden Beteiligten eine Teilschuld. So habe die Überholende bei unklarer Verkehrslage überholt, sie durfte nicht davon ausgehen, dass der Vorausfahrende rechts anhalten wollte, schließlich habe Halteverbot geherrscht. Doch auch der Wendende habe sich verkehrswidrig verhalten. Zwar habe er dem Zweck eines Wendehammers entsprechend dort gewendet, doch durch die vorhandene Zufahrt hätte er auch davon ausgehen müssen, dass die Unfallgegnerin diese nutzen wolle. Beim Wenden hätte er sich also vergewissern müssen, dass er niemanden gefährdet. So sprachen die Richter beiden Beteiligten 50 % zu (LG Mönchengladbach, Urteil vom 21.02.2017, Az. 5 S 49/16).

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Agnieszka Nabben

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