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Rechtsprechung - Beweislast für Baukostenobergrenze

Der BGH stellt klar: Im Streitfall muss die Partei, die eine vereinbarte Baukostenobergrenze behauptet, deren Vereinbarung auch beweisen. Das stärkt den Planer, macht aber auch die Bedeutung klarer Verhältnisse sichtbar.

Der Fall: Obergrenze oder Schätzung?

Wer hat was gesagt? In einem Streitfall zwischen Bauherr und Planer behauptete Ersterer, es sei eine Baukostenobergrenze in Höhe von 600.000 Euro vereinbart gewesen und der Architekt habe sich damit einverstanden erklärt. Der Architekt hingegen betonte, nur eine Baukostenschätzung – in Höhe von 1,2 Mio. Euro – abgegeben zu haben, was wiederum der Bauherr akzeptiert habe. Das erstinstanzlich angerufene OLG Jena hatte dem Bauherrn noch Recht gegeben. Da der Planer den ihm obliegenden Beweis nicht geführt habe, sei von einer vereinbarten Baukostenobergrenze auszugehen gewesen – und diese bestimme die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung. Der Planer wandte sich daraufhin an den BGH.

Das Urteil

Dessen Urteil fiel gegenteilig aus. Wer behauptet, dass eine Baukostenobergrenze vereinbart ist, muss dies auch beweisen. Und diesen Beweis blieb im vorliegenden Fall der Auftraggeber schuldig (BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. VII ZR 185/13, Abruf-Nr. 189683). 

Beschaffenheitsvereinbarungen zu Baukosten sowie Fristen und Terminen sollten im Hinblick auf den fehlenden Versicherungsschutz vermieden werden. Da solche Beschaffenheitsvereinbarungen nicht nur schriftlich erfolgen können, sondern auch mündlich oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten, sollten Sie unbedingt darauf achten, keinerlei Anschein für eine solche Beschaffenheitsvereinbarung zu setzen.

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Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Jacqueline Dörscheln

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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