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Haftung - Zwei machen Fehler – einer zahlt. Das muss nicht unfair sein.

Unterläuft einem Architekten ein Planungsfehler und dem Bauunternehmer ein Ausführungsfehler, kann in der Abwägung dennoch der Planer alleine haften. Wann und warum, erklärt das OLG Celle.

Der Fall: Undichter Schwimmteich

Ein Bauherr hatte einen Planer mit der Planung und Bauüberwachung eines Schwimmteiches beauftragt. Die Pläne des Architekten setzte ein Bauunternehmen um. Doch bald stellte sich heraus, dass Abdichtung und Filtertechnik mangelhaft waren. So verlangte der Auftraggeber Schadenersatz vom Planer, der wiederum vom Bauunternehmen einen Gesamtschuldner-Innenausgleich geltend machte.

Das Urteil

Das ließen die Richter des OLG Celle mit Bestätigung des BGH nicht zu. Zwar habe der Bauunternehmer Ausführungsfehler begangen, doch seien diese aufgrund einer derart mangelhaften Planung zu vernachlässigen gewesen und obendrein nicht ursächlich für die von Anfang an verfehlte Planung. Außerdem sei auch die Bauüberwachung fehlerhaft gewesen. Grundsätzlich entlasten zwar Überwachungsfehler nicht das Bauunternehmen – schlichtweg, weil Bauüberwachung lediglich dem Schutz des Bauherrn diene – im vorliegenden Fall erhöhten sie aber den Haftungsanteil des Architekten, der letztendlich alleinig haften musste (BGH, Beschluss vom 15.01.2020, Az. VII ZR 54/19).

Die Multi-Risk Bauversicherung der AIA AG schützt den Bauherrn, den Architekten/Ingenieur und alle ausführenden Unternehmen. Im Vordergrund steht eine ausgewogene Verteilung der Haftungsrisiken und Entlastung des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure.

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Susanne Quint

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