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Honorarrecht - Ausstehende Honorare: Was muss auf einem Mahnbescheid unbedingt stehen?

Wenn bei ausstehenden Honoraren Verjährung droht, kann ein Mahnbescheid bei der Fristhemmung helfen. Jedoch muss dieser unbedingt Informationen enthalten, die dem Auftraggeber eine Zuordnung ermöglichen. Das stellt der BGH klar.

Der Fall: Ingenieur will Restforderung durchsetzen

Nachdem ein Ingenieur für einen öffentlichen Auftraggeber insgesamt 16 verschiedene Bauprojekte realisiert hatte, drohte eine Restzahlung aus einer drei Jahre alten Schlussrechnung zu verjähren. Darum entschloss er sich, einen Mahnbescheid zu beantragen, um die Verjährung zu hemmen. Darin waren jedoch nur die Rechnungsnummer und das Datum der Schlussrechnung aufgeführt. Der Auftraggeber wandte Verjährung ein, mit dem Argument, dass mit den Angaben im Mahnbescheid eine Zuordnung zu einem der vielen Bauvorhaben, die der Ingenieur für den AG ausführte, nicht möglich gewesen sei.

Das Urteil

Der Ingenieur hatte Glück. Denn eigentlich wäre sein Mahnbescheid in der vorliegenden Form nicht ausreichend gewesen. Jedoch hatte sein Rechtsanwalt dem Auftraggeber die Zusendung des Mahnbescheids per Mail angekündigt – und dort auch das Bauvorhaben schriftlich benannt. Somit war klar, dass der Auftraggeber wissen musste, um welches Projekt es ging (BGH, Beschluss vom 17.06.2020, Az. VII ZR 111/19).

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Janine Destabele

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