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Praxis - Definitionssache: Welcher Technikstand ist gemeint?

Was bedeutet es, wenn in einem Planungsvertrag der "neueste Standard der Technik" verlangt wird? Das OLG München entschied rechtskräftig, dass das Bauwerk damit den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen soll.

Der Fall: Mischform außerhalb der drei anerkannten Technikstandards

Im Werkvertragsrecht werden drei Technikstandards unterschieden. Die erste Stufe sind die "Anerkannten Regeln der Technik", die wissenschaftlich anerkannt und in der Praxis erprobt und bewährt sind. Als zweites gibt es den "Stand der Technik", der keine Bewährung in der Praxis voraussetzt. Und als drittes gibt es den "Stand der Wissenschaft". Dieser verzichtet sogar auf das Merkmal der technischen Realisierbarkeit, allein neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zählen hier.

Im konkreten Fall wurde vom Auftraggeber jedoch der "neueste Standard der Technik" verlangt. Was bedeutet diese Formulierung? Ist sie höher einzustufen, als die "Anerkannten Regeln der Technik" und entspricht demzufolge dem "Stand der Technik"?

Das Urteil:

Das Münchener OLG verneint. Der Terminus "Standard" deute nach Ansicht der Richter darauf hin, dass damit sich durchgesetzte und vorgeschriebene Regeln gemeint seien, als die "Anerkannten Regeln der Technik". Erkenntnisse und Verfahren, die über keine praktische Bewährung verfügen, seien damit objektiv ausgeschlossen (OLG München, Urteil vom 28.07.2015, Az. 28 U 3070/13, Abruf-Nr. 190713, rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 28.01.2016, Az. VII ZR 205/15).

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