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Honorarrecht - Im Sinne des Projekts und des Bauherrn: Wann Zusatzaufwand gerechtfertigt ist.

Werden im Laufe eines per Rahmenvertrag honorierten Projekts zusätzliche, nicht vereinbarte Leistungen erforderlich, um den Werkerfolg zu erzielen, steht dem Auftragnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung zu. Das Oberlandesgericht Jena urteilt hier pragmatisch.

Der Fall: Stützen für WDVS-Herstellung

Ein Bauherr hatte mit einem Unternehmer Rahmenverträge zur Erstellung von WDVS und Fliesenarbeiten auf Basis der VOB/B abgeschlossen. Als nun bei einem betreffenden Projekt technisch notwendige Baustützen erforderlich waren, wies der Bauleiter des Auftraggebers den Auftragnehmer an, diese zu liefern und zu verbauen. Später verweigerte jedoch der Bauherr die Mehrvergütung dafür, sein Bauleiter sei dazu gar nicht befugt gewesen. Dagegen klagte der Unternehmer.


Das Urteil

Das Oberlandesgericht Jena gab ihm recht. Denn Lieferung und Einbau der Stützen seien zwar nicht beauftragt, aber für den Werkerfolg zwingend erforderlich gewesen. Die Leistungserbringung diente damit dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers – und rechtfertige die übliche Vergütung als Aufwendungsersatz (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 09.01.2020, Az. 8 U 176/19). Hinweis für die Praxis: Im Idealfall sollten Bauleiter vergütungsrelevante Anweisungen nicht selbst treffen, rechtsgeschäftliche Beauftragungen sind Sache des Bauherrn.

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Janine Destabele

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