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Haftung - Die Dauerfrage: Was ist handwerkliche Selbstverständlichkeit?

Ein neues Urteil des Münchener Oberlandesgerichts rund um die Abdichtung eines Daches bringt die Diskussion um die Pflichten eines Bauüberwachers wieder in Gang – und setzt sich damit über die Gutachtermeinung hinweg

Der Fall: Undichtes Flachdach

Im Rahmen eines Bauprojekts war es zu Feuchteschäden gekommen, weil ein Flachdach nicht richtig abgedichtet worden war. Daraufhin nahm der Auftraggeber den überwachenden Architekten in Haftung, weil dieser die einzelnen Schweißnähte vor Ort nicht überwacht habe. Ein vom Gericht bestellter Gutachter hatte den Architekten entlastet, er war der Ansicht, dass auch eine Überwachung der Schweißarbeiten vor Ort nicht in jedem Fall einen Mangel verhindert hätte.

Das Urteil

Doch das Oberlandesgericht München sah dies anders. Es befand die Abdichtungsarbeiten auf dem Dach als entscheidend für den Werkerfolg, so dass eine Kontrolle der Arbeiten an den Verklebungsstellen zu erwarten gewesen wäre. Daran ändere auch die Feststellung des Sachverständigen nichts, dass das Ausführen von Schweißnähten eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellt. Denn bei Abdichtungsarbeiten handelte es sich insgesamt um gefahrträchtige Arbeiten, die auch für den Erfolg des Gesamtwerks mitentscheidend sind, so dass vom Architekten zumindest erwartet werden könne, dass er die Abdichtungsarbeiten, wozu auch die Verschweißung der Bahnen gehört, kontrolliert (Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.01.2021, Az. 20 U 2534/20).

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