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Haftung - Haftungsrisiko für Brandschutzsachverständige: Hier kann Werkvertragsrecht gelten

Handelt ein Brandschutzsachverständiger als Beauftragter der Bauaufsicht oder auf privatrechtlicher Grundlage? Diese Frage wird dann interessant, wenn Haftungsfälle auftreten. Und zumindest das OLG Köln sieht hier ein erhöhtes Risiko für den Sachverständigen.

Der Fall: Mangelhaftes Gutachten mit Folgeschaden 

Bei einem Bauprojekt wich eine Planung von den gesetzlichen Normen des Bauordnungsrechts ab. In diesem Fall hatte der hinzugerufene Brandschutzsachverständige keine Einwände gegen die vorliegende Lösung und bescheinigte dies dem Bauherrn schriftlich. Jedoch hatte die Bauaufsichtsbehörde brandschutztechnische Bedenken und akzeptierte die Bescheinigung nicht. Das Problem: Die Lösung war schon umgesetzt und musste nun rückgebaut werden – mit Kosten von 8.000 Euro. Der Bauherr klagte.

Das Urteil

Die Schuld des Sachverständigen war unstreitig, vor allem beschäftigte die Richter des OLG Köln aber die Frage der Haftung: War der Sachverständige als Beauftragter der Bauaufsicht tätig und damit der Amtshaftung unterliegend – oder haftete er als Beauftragter nach Privatrecht (BGB) und damit mit einem höheren Haftungsrisiko? Letztendlich entschieden die Richter, dass ein privatrechtliches Vertragsverhältnis bestanden hatte. So haftete der Sachverständige nach dem Werkvertragsrecht (OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016, Az. 16 U 129/15).

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AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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Email: diana.kurbitz[at]aia.de

Porträt: Diana Kürbitz
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