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Honorar - Vorsicht, Risiko: Bedingte Planungsverträge vermeiden!

Wer sich auf einen „bedingten Planungsvertrag“ einlässt, bei dem der Zahlungsanspruch an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft ist, geht am Ende unter Umständen leer aus. Der BGH bestätigte ein entsprechendes Urteil des OLG Hamburg. 

Der Fall: Honorar an Grundstücksverkauf gekoppelt 

Ein Architekt hatte ein Grundstück beplant, eine Kalkulation vorgelegt und dem Eigentümer einen potenziellen Käufer benannt. In seinem Vertrag war der Zahlungsanspruch für die erbrachten Leistungen an den Grundstücksverkauf und die Realisierung der Kalkulation mit dem Käufer gekoppelt. Zum Verkauf kam es jedoch nicht. So blieb der Architekt trotz geleisteter Arbeit auf seinen Kosten sitzen. Dass in diesem Fall kein Honoraranspruch bestand, stellte zuerst das OLG Hamburg, und später auch der BGH fest (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. VII ZR 73/15). 

Die Konsequenzen

Für die tägliche Arbeit sollte darum eine Konsequenz gelten: Verträge, die Honorare an Bedingungen knüpfen, sollten möglichst vermieden werden. Solche Bedingungen könnten Grundstückskäufe oder -verkäufe sein, aber auch die erfolgreiche Akquise von Fördermitteln oder der Gewinn von Wettbewerben. In jedem Fall kann es bei bedingten Planungsverträgen immer sein, dass Architekten trotz mangelfreier und termingerechter Leistungen nicht entlohnt werden. 

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Janine Destabele

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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