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Haftung - Vom Bauherrn vorgegebene Ausstattung – ein Haftungsrisiko?

Wenn ein Bauherr ein bestimmtes Ausstattungsdetail genau vorgibt um Kosten zu sparen, kann er bei Nichtfunktionieren keinen Schadenersatz vom Architekten fordern. Klingt logisch – auch für die Richter am OLG Düsseldorf.

Der Fall: Parkliftsystem für SUV ungeeignet

Ein Bauherr einer Luxus-Immobilie hatte einen Architekten mit den Lph 1-4 beauftragt, was auch eine Tiefgarage mit einem Parkliftsystem umfasste. Dieses System gab der Auftraggeber dem Planer vor – leider entpuppte es sich nach dem Einbau als zu schwach für Fahrzeuge höher als 1,50 m und schwerer als 2 Tonnen, so war es etwa für SUVs ungeeignet. Nach Fertigstellung des Projekts verlangte der Bauherr darum Schadenersatz vom Architekten.   

Das Urteil

Am Düsseldorfer OLG sah man keine Veranlassung, diesem Ansinnen stattzugeben. Schließlich – so verteidigte sich der Architekt – sei ihm das Parkliftsystem vorgegeben worden. Er hatte folglich nur für die ordnungsgemäße Integration der Anlage ins Gebäude zu sorgen. Dieser Argumentation folgten die Richter (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017, Az. 23 U 87/16). Der nur mit der Planung der "Gebäudehülle" beauftragte Architekt muss das Gebäude so planen, dass es die vom Auftraggeber ausgewählte Technische Gebäudeausrüstung (hier: Parklifte) aufnehmen kann. Die Planung bzw. Auswahl der Lifte wurde ihm nicht übertragen. Um Ärger zu vermeiden, sollten Planer versuchen, die fachtechnische Definition aller Vertragsinhalte spätestens im Zuge der Vorentwurfsplanung abzuschließen – so bleibt auch der Bauherr besser vor bösen Überraschungen geschützt.  

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Janine Destabele

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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