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Vertragsrecht - Schallschutz bei Fertighäusern: Was darf der Bauherr erwarten?

Ist nichts anderes vereinbart, schuldet ein Fertighaushersteller dem Bauherrn den üblichen Qualitätsmaßstab – auch in puncto Schallschutz. Zusätzlich muss er – auch in Bezug auf die Lage des Grundstücks – über das Thema eingehend beraten. Das OLG Saarbrücken schützt hier den Käufer. 

Der Fall: Unzureichender Schutz gegen Straßenlärm

Ein Bauherr hatte ein Fertighaus an einer stark befahrenen Landstraße errichtet. Nach der Abnahme verlangte der Hersteller noch ausstehende rund 14.000 Euro, woraufhin der Bauherr mit einer Widerklage reagierte, da der Schallschutz des Hauses völlig unzureichend gegen den Straßenlärm sei. Er forderte noch weitere 48.000 Euro vor dem OLG Saarbrücken.

Das Urteil

Das Gericht gab ihm weitgehend recht. So sei zum ersten die Abnahme nicht maßgeblich, da die Schallprobleme erst nach Einzug des Bauherrn erkennbar waren. Ferner habe der Fertighaushersteller im Rahmen des geschlossenen Werkvertrags den üblichen Qualitäts- und Komfortmaßstab geschuldet. Im vorliegenden Fall habe der Schallschutz jedoch nicht einmal gemäß DIN 4109 dem öffentlich-rechtlichen Minimum genügt. Und letztendlich hätte der Anbieter im Rahmen seiner Funktion als Fachplaner den Bauherrn auch aufgrund der Lage des Grundstücks intensiv aufklären und beraten müssen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020, Az. 4 U 11/14).

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Susanne Quint

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