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Hinweis - Das neue Bauvertragsrecht (1/3): Architektenvertragsrecht

Im März dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet – erstmals werden damit Regelungen für das Bau- und Architektenrecht im BGB aufgenommen. Ab Januar 2018 gilt dieses Gesetz, das unter anderem drei verschiedene Vertragstypen neu ins BGB einführt: den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Bauvertrag und den Verbrauchervertrag. Mit einer dreiteiligen Serie stellen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte der Reform vor. Heute: das neue Architektenvertragsrecht.   

Der Architekten- und Ingenieurvertrag

Neu ist vor allem die Definition des Architektenvertrags als dem Werkvertrag „ähnlicher Vertrag“. Somit ist der Architektenvertrag nicht mehr vollständig dem Werkvertragsrecht unterworfen, sondern nur insoweit es der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht. Hier ein Auszug der wichtigen Neuerungen im Überblick:

Vertragstypische Pflichten (§ 650 p Abs. 1 BGB)

Eine neue Definition regelt die vertragstypischen Pflichten, die letztendlich die „zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele (...) erreichen“ sollen. So wird betont, dass nicht die Abarbeitung von Leistungshandlungen, sondern das Erreichen gemeinsam definierter Ziele, den geschuldeten Erfolg ausmacht. 

Pflicht zur Erstellung einer Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung (§ 650 p Abs. 2 BGB)

Hat der Auftraggeber bislang nur vage Vorstellungen vom Vorhaben und wurden daher keine Planungs- und Überwachungsziele definiert, ist der Architekt verpflichtet, eine „Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung“ vorzulegen. Diese „LP 0“ soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keine Planung beinhalten, sondern allenfalls Skizzen, auch die Kosteneinschätzung soll nur eine grobe Prognose sein. 

Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB)

Sowohl Auftraggeber als auch Architekt haben nach Erarbeitung der Planungsgrundlagen ein Sonderkündigungsrecht, das für den Auftraggeber grundsätzlich zwei Wochen nach Zugang der Unterlagen erlischt. Architekten können eine angemessene Frist für die Zustimmung setzen.

Recht zur Teilabnahme (§ 650s BGB)

Bedeutsam für LP 8 oder LP 8 + 9 ist geregelt, dass der Architekt nahezu zeitgleich mit der Abnahme der zuletzt fertiggestellten Bauleistung eine Teilabnahme für seine bis dahin erbrachten Leistungen verlangen kann. 

Gesamtschuldnerische Haftung (§ 650t BGB)

Ist ein Baumangel sowohl auf fehlerhafte Ausführung des ausführenden Unternehmers als auch unzureichende Überwachung des objektüberwachenden Architekten zurückzuführen, haften beide grundsätzlich als Gesamtschuldner. Nun gilt jedoch das Primat der Nacherfüllung. Zuerst muss der Bauunternehmer zur Nacherfüllung aufgefordert werden, solange kann der Architekt seine Inanspruchnahme verweigern.

Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)

Im neuen Werkvertragsrecht wird nun für beide Parteien das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund geregelt. Danach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann“. Ebenso ist eine Teilkündigung möglich, wenn es sich um einen abgrenzbaren Teil der Leistung handelt.

Die AIA bieten Ihnen ein Seminar rund um das Thema Bauvertragsrecht 2018 an. Ziel der Veranstaltung ist es, einen vertieften Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen zum Bau- und Architekten-/Ingenieurvertragsrecht zu geben, um sich frühzeitig mit der neuen Rechtslage vertraut zu machen.

Lesen Sie nun hier den zweiten Teil der Serie zum neuen Bauvertragsrecht. Den dritten Teil finden Sie hier.

 

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