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Honorarrecht - Zehn Tage Zeit für eine Bauhandwerkersicherheit? Ist angemessen.

Schafft es ein Auftraggeber nicht, binnen einer gesetzten Frist von maximal zehn Tagen eine Bauhandwerkersicherheit gemäß §650e BGB beizubringen, kann der Architekt aus wichtigem Grund kündigen. Das Kammergericht Berlin hat das bestätigt.

Der Fall: Architekt zieht Notbremse per §650e

Rund fünf Monate nach dem Vertragsabschluss zwischen einem Architekten und einem Projektentwickler setzte der Planer dem Auftraggeber eine Frist von sieben Tagen zur Beibringung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 1 BGB, die er noch einmal um fünf weitere Tage verlängerte. Dennoch brachte der Entwickler keine Sicherheit bei, worauf der Architekt aus wichtigem Grund kündigte. Daraufhin beantragte der Architekt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seiner Honorarforderung..


Das Urteil

Das Kammergericht Berlin befand dies für zulässig. Insbesondere hielt das Kammergericht den Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach der neuen Rechtslage seit dem 01.01.2018 für zulässig, obwohl sich das planerische Werk der Antragstellerin bis dato nicht in dem Bauwerk auf dem in Anspruch genommenen Grundstück verkörpert hat. Die der Antragsgegnerin gesetzte Frist war auch angemessen. Denn zwar sei der Auftraggeber nach der Aufforderung zur Beibringung unter Umständen gezwungen, Verhandlungen mit Kreditinstituten zu führen, doch sei er als Projektentwickler ohnehin im ständigen Kontakt zu Baufinanzierern. Darum sollte eine Frist von deutlich über einer Woche grundsätzlich völlig ausreichend sein. So sei im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Zögern zu erkennen und die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.01.2021, Az. 27 W 1054/20).

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Janine Destabele

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