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Haftung - Haftet ein Planer für ein unvollständiges Konzept eines Brandschutzsachverständigen?

Die Frage, was ein Architekt einem Fachplaner oder Sachverständigen überlassen kann, ist ein Dauerbrenner. Im Falle eines Brandschutzkonzeptes mit fehlenden Angaben sah das Oberlandesgericht Saarbücken tatsächlich die Haftung beim Architekten – denn er hätte den Fehler bemerken können und müssen.

Der Fall: Brandschützer verschweigt Maße von Rettungswegen

Ein Architekt war mit dem Neu- und Umbau eines Schulgebäudes beauftragt, ein entsprechendes Brandschutzkonzept kam von einem durch die Bauherrin beauftragten Sachverständigen. Erst später stellte sich heraus, dass der Fachplaner Lauflängen von Rettungswegen und Breiten von Treppen zu gering bemessen hatte – und die entsprechenden Angaben dazu auch im Brandschutzkonzept fehlten. Es wurden dadurch Umbaumaßnahmen in Höhe von 420.000 Euro nötig, welche die Bauherrin vom Architekten als Schadensersatz zurückverlangte.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der Klägerin Recht. Zwar gelte grundsätzlich, dass ein Architekt auf die Kenntnisse eines Fachplaners vertrauen dürfe und ihn nicht im Allgemeinen überprüfen müsse. Wenn jedoch bestimmte bautechnische Fragen explizit zum Wissensbereich des Architekten gehörten, müsse sich dieser im Einzelfall auch vergewissern, dass die Vorgaben des Fachplaners für das konkrete Projekt zuträfen. In puncto Brandschutz sah das Gericht es als eindeutig von den Leistungspflichten des Architekten umfasst, auch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Abmessungen von Rettungswegen zu achten. Der Architekt muss nämlich grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.01.2021, Az. 2 U 39/20).

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