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Arbeitsrecht - Gerade in Corona-Zeiten interessant: Was geschieht mit den Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null?

Die Meinung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist in dieser Frage in Linie mit der europäischen Rechtsprechung des EuGH und lässt sich knapp zusammenfassen: Wer nicht arbeitet, braucht auch keine Erholung.

Der Fall: Arbeitnehmerin in Kurzarbeit

Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit in einem Drei-Tage-Wochen-Modell beschäftigt. Im Jahr 2020 war sie in insgesamt drei Monaten durchgehend in Kurzarbeit Null. Darum kürzte ihr der Arbeitgeber auch pro Kurzarbeitsmonat den Urlaub um ein Zwölftel, was für die Frau eine Einbuße von dreieinhalb Urlaubstagen bedeutete. Ihre entsprechende Klage landete vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Das Urteil

Doch das Gericht entschied im Sinne ihres Arbeitsgebers. Schließlich sei der Sinn eines Erholungsurlaubs die Erholung, die wiederum eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraussetze. In der Kurzarbeit Null seien aber beiderseitige Pflichten aufgehoben – und Kurzarbeiter wie Teilzeitbeschäftigte einzustufen. Diesen können ebenfalls Urlaubstage anteilig gekürzt werden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20).

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