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Vertragsrecht - Abnahmeprotokoll unterschrieben? Das muss noch nichts heißen!

Hat ein Bauherr das ihm vorgelegte Abnahmeprotokoll zwar unterschrieben, gleichzeitig aber dort diverse Mängel aufgelistet und auch sonst eindeutig kommuniziert, dass er das Werk als nicht vertragsgemäß empfindet, gilt dies nicht als Abnahme. Das Oberlandesgericht München schützt hier die Auftraggeber. 

Der Fall: Bauunternehmen behauptet gültige Abnahme

Im Rahmen einer Streitigkeit um ausstehenden Restlohn legt ein ausführendes Bauunternehmen ein vom Auftraggeber unterzeichnetes Abnahmeprotokoll vor. Zwar räumt der Bauherr ein, dieses unterzeichnet zu haben. Doch gleichzeitig wendet er ein, dass er zwei Wochen vor dem Abnahmetermin mehrfach gravierende Mängel gerügt habe und die Bezugsfertigkeit des Projekts zurückgewiesen habe. Außerdem seien im Protokoll diverse noch zu erledigende Arbeiten definiert worden, so dass er das ihm vorgelegte Papier als Dokumentation eines baulichen Zwischenstands verstanden habe. In erster Instanz folgte das Landgericht dieser Argumentation, woraufhin das Bauunternehmen in Berufung ging.

Das Urteil

Auch in zweiter Instanz, vor dem Oberlandesgericht München, verlor das Bauunternehmen. Das Gericht befand, dass der Bauherr mehrfach eindeutig kommuniziert habe, dass er das Werk als nicht vertragsgemäß befinde. Auch die vielen im Protokoll aufgelisteten Mängel belegten dies. So sei eine tatsächliche Abnahme nicht allein durch das Vorhandensein einer Unterschrift auf einem Abnahmeprotokoll bewiesen, wenn sämtliche weitere Kommunikation zwischen den Parteien das Gegenteil besagt (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20.04.2020, Az. VII ZR 68/19).

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