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Haftung - Gesundheit gefährdet? Schon der Verdacht kann zur Haftung führen

Ein mit Sanierungs- und Reinigungsarbeiten beauftragtes Unternehmen war mit Desinfektionsmittel sehr großzügig umgegangen. Dadurch wurden Chlorid-Grenzwerte überschritten – eine potenzielle Gesundheitsgefährdung. Das Unternehmen verlor vor dem Oberlandesgericht Köln seine Lohnansprüche und musste Schadenersatz leisten. 

Der Fall: Schimmelsanierung zu gut gemeint  

In einem Privathaus war es zu einem Rohrbruch und anschließender Schimmelbildung gekommen. Der Hausherr beauftragte ein Unternehmen mit Sanierungs- und Reinigungsarbeiten, in deren Verlauf es im 1. OG auch Desinfektionsmittel einsetzte. Später bemängelte der Auftraggeber Gerüche in allen Etagen und eine stark erhöhte Chlorid-Konzentration. Daraufhin verweigerte er die Zahlung des Werklohns und forderte Schadenersatz, etwa für Gutachten und die anderweitige Unterbringung seiner Familie.  

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Köln gab ihm größtenteils Recht. Die Einschätzung: Schon der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung stelle einen Mangel dar, der zu einem nichtigen Werklohnanspruch führen kann. In diesem Fall hätte die Belastung den zulässigen Referenzwert im Obergeschoss um den Faktor 8 überschritten, was das gesamte Haus unbewohnbar gemacht habe. Da der Auftragnehmer nicht belegen konnte, das Mittel ordnungsgemäß verwendet zu haben, musste er einen Schadenersatz von rund 115.000 Euro leisten (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2018 - 16 U 140/12).

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