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Vergaberecht - Verhandlungsverfahren objektiver machen – durch Trennung von Vortrag und Präsentation

Im Rahmen einer Streitigkeit über den Ausgang eines Verhandlungsverfahrens hat die Vergabekammer Lüneburg sich in einem Plädoyer für die getrennte Bewertung von Präsentationsunterlagen und dem Vortrag eines Bieters positioniert. 

Der Hintergrund 

Ein unterlegener Bieter in einem Verhandlungsverfahren zur Projektsteuerung für die Sanierung eines Schulgebäudes hatte verschiedene Verfahrensmängel moniert. Letztendlich konnte er die Vergabekammer Lüneburg nicht überzeugen, sie wies seinen Nachprüfungsantrag zurück. Doch von einiger Bedeutung ist, was die Kammer in ihrem Plädoyer formuliert: nämlich einen Vorschlag, wie Verhandlungsverfahren besser und objektiver durchgeführt werden können.      

Der Vorschlag

Das übliche Vorgehen, eine zusammengefasste Bewertung der Inhalte der Präsentation und des Vortrags inklusive der Rückfragen und ihrer Beantwortung abzugeben, befand die Kammer als schwierig, da sie den Wertungsprozess zu einer nicht nachvollziehbaren „Black Box“ mache. Viel objektiver empfindet sie eine getrennte Wertung: So könnten schon im Vorhinein die Power-Point-Präsentationen eingereicht und in Ruhe geprüft und bewertet werden, während dann der persönliche Vortrag eine zweite Bewertung erhalten könnte. Dieses „qualitativ erfreuliche Verfahren“, so die Vergabekammer, werde zwar gelegentlich angewandt, sei aber noch nicht Standard (Vergabekammer Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2020, Az. VgK-16/2020). 

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