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Honorarrecht - Es kommt Besuch: Baustellensicherung hat Priorität – deren Honorierung aber auch

Geplante Baustellenbesuche müssen organisiert und abgesichert werden, je nach Absprache auch vom bauüberwachenden Planer. Jedoch gilt Vorsicht in puncto Honorar: Dies sind keine HOAI-Grundleistungen. 

Die Baubesichtigung

Wenn der Bauherr die Presse oder politische Gremien einlädt, oder ein Richtfest durchführt, müssen alle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Für Planer gilt hier die Beratungspflicht. Sind ergänzende temporäre Maßnahmen nötig, wie etwa gesicherte Wege, Absturz- oder Baugrubensicherungen, müssen diese geplant, umgesetzt und finanziert werden. Dies ist keine Grundleistung der HOAI, darum sollten Architekten immer eigene Honorarvereinbarungen dafür treffen – gleiches gilt auch für die Organisation von Richtfesten.   

Der Umbau im Betrieb

Ähnlich verhält es sich mit Umbaumaßnahmen, die im laufenden Betrieb von Gebäuden durchgeführt werden. Geschieht dies vielleicht sogar in mehreren Bauabschnitten, müssen Rettungswege, Zufahrten & Co immer wieder neu geplant und organisiert werden. Auch hier gilt: keine Grundleistung, gesondertes Honorar! 

Auf der Baustelle ist schnell etwas passiert. Mit der Betriebshaftpflichtversicherung ist Ihre Firma optimal abgesichert. Mitversichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber verursacht haben.

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Janine Destabele

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-43
Fax: +49 211 4 93 65-143
Email: janine.destabele[at]aia.de

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