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30 Jahre lang Ansprüche an die Haftpflichtversicherung

 

Nach einem Unfall können neben dem damit unmittelbar verbundenen Schaden noch nach vielen Jahren gesundheitliche Spätfolgen auftreten. Liegt seitens des Versicherers eine Haftungsanerkennung vor, kommt diese einem Feststellungsurteil gleich. Dann kann der Geschädigte - selbst im Falle einer Abfindungsvereinbarung - einen Anspruch bis zu 30 Jahre nach dem Ereignis geltend machen.

Was war passiert: 1992 war eine Beifahrerin in einem versicherten Fahrzeug schwer verletzt worden, als dieses gegen einen Baum prallte. Der Fahrer hatte die Geschwindigkeit nicht der Glatteis-Situation angepasst. Als die Versicherung vier Jahre später eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz umfassend anerkannte, schloss sie mit der Geschädigten eine Abfindungsvereinbarung. Diese umfasste die Schäden, die vom Tage des Unfallereignisses bis 1996 aufgetreten waren.

Das Unfallopfer machte 17 Jahre nach dem Unfallereignis dennoch Schäden geltend, die in der Zeit nach 1996 zu Tage gekommen und von der Vereinbarung explizit ausgeschlossen waren.

Das Urteil: Entgegen der Auffassung der Versicherung, dass die Ansprüche verjährt seien, sprach das Oberlandesgericht Oldenburg der Klägerin Schadenersatz zu. Die Begründung: Gerichtlich festgestellte Schadenersatzforderungen verjährten erst nach 30 Jahren. Die Haftungsanerkennung des Versicherers habe die Wirkung eines Feststellungsurteils, auch wenn die Frau zuvor kein Urteil vor Gericht erstritten habe (Az: 1 U 67/13).

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